Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder) Art. 1 § 5

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 408/1985

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

17.10.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Kostentragung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (zB Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10000807

Dokumentnummer

NOR12011100

Alte Dokumentnummer

N1198513579R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/408/A1P5/NOR12011100

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