Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
17.10.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.
(2)Absatz 2,Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien insbesondere bemühen,
die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit bei der Durchführung statistischer Erhebungen und sonstiger statistischer Arbeiten zu sichern und zu erhöhen,
mehrfache Erhebungen bei der Bevölkerung über denselben Gegenstand durch Koordination bundes- und landesstatistischer Erhebungen soweit zu vermeiden, wie dies ohne Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben der amtlichen Statistik möglich ist, und
einander die in den folgenden Bestimmungen genannten Informationen in zweckentsprechender Form unmittelbar zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Bundesstatistik
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10000807
Dokumentnummer
NOR12011096
Alte Dokumentnummer
N1198513575R