Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 372/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

11.09.1985

Außerkrafttretensdatum

31.03.1989

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 6,

Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die Kosten der Planung und Errichtung für die ihr übertragenen Strecken sowie den Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus den für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln. Die Stadt Wien überläßt der Gesellschaft unentgeltlich alle ihr gehörigen Projektunterlagen bezüglich der der Gesellschaft übertragenen Strecken.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

24.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10011605

Dokumentnummer

NOR40255299

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/372/P6/NOR40255299

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