(2)Absatz 2,Der Bund hat weiters zur Planung die im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner derzeit geltenden Fassung angeführten StreckenDer Bund hat weiters zur Planung die im Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in seiner derzeit geltenden Fassung angeführten Strecken
der Bundesstraßenverbindung Westeinfahrt Wien,
der Bundesstraßenverbindung Südeinfahrt Wien,
der Bundesstraßenverbindung Wiener Gürtel,
der Bundesstraßenverbindung Wien/Grünbergstraße,
dieser Gesellschaft zu übertragen.