Bundesrecht konsolidiert

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Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung Art. 3

Kurztitel

Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1985

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL 3

(Übertragung von Rechten und Pflichten)

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung und vorbehaltlich der Anlage A der Betriebsvereinbarung

  1. Litera i
    gehen alle Vermögenswerte, einschließlich der Eigentumsrechte, der vertraglichen Rechte, der Rechte am Weltraumsegment sowie aller sonstigen Rechte, die auf Grund der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung erworben wurden, auf die EUTELSAT über und sind ihr Eigentum;
  2. Sub-Litera, i, i
    werden alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die von der INTERIM-EUTELSAT oder in ihrem Namen bei der Anwendung der Vorläufigen Vereinbarung und der ECS-Vereinbarung ein gegangen wurden und die zu dem genannten Zeitpunkt bestehen oder sich aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Handlungen oder Unterlassungen ergeben, zu Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der EUTELSAT;
  3. iii
    entspricht die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der EUTELSAT dem Betrag, der sich dadurch ergibt, daß sein Investitionsanteil, in Prozenten ausgedrückt, auf die nach Anlage A Absatz 3 Litera b, der Betriebsvereinbarung durchgeführte Bewertung der EUTELSAT-Vermögenswerte angewendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149746

Alte Dokumentnummer

N9198514468L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A3/NOR12149746

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