Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederschlagsmessung mit Radar (COST-Aktion 72) Art. 3

Kurztitel

Niederschlagsmessung mit Radar (COST-Aktion 72)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 332/1985

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

31.05.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ABSCHNITT 3

(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird wirksam, wenn die Zahl der Unterzeichner mindestens vier beträgt und gilt für fünf Jahre. Ihre Geltungsdauer kann im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern verlängert werden.

(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung kann jederzeit im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern schriftlich geändert werden.

(3) Ein Unterzeichner, der aus irgendeinem Grund seine Teilnahme an der Aktion beenden will, kann dies tun, sofern er diese Absicht mindestens drei Monate vorher dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften schriftlich notifiziert hat.

(4) Vermindert sich die Zahl der Unterzeichner zu irgendeinem Zeitpunkt auf weniger als vier, so prüft der Koordinierungsausschuß die dadurch entstandene Lage und die Zweckmäßigkeit, die Wirksamkeit dieser gemeinsamen Absichtserklärung durch einen Beschluß der Unterzeichner für beendet zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009572

Dokumentnummer

NOR12121443

Alte Dokumentnummer

N7198512441L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/332/A3/NOR12121443

Navigation im Suchergebnis