(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 139/2016)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2016,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. April 1985 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 für Österreich am 1. August 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Staat | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde |
Frankreich | 4. August 1982 |
Luxemburg | 25. Mai 1983 |
Portugal | 18. März 1983 |
Schweiz | 27. September 1983 |
Spanien | 30. Mai 1984 |
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Österreichische Erklärung und Vorbehalte
Die Republik Österreich bestimmt gemäß Artikel 2 das Bundesministerium für Justiz, A-1016 Wien, Postfach 63, als zentrale Behörde.
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. Nr. 407/1990)Anmerkung, Vorbehalte zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1990,)
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 105]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 105]:
Ukraine
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Andorra Erklärung:
Gemäß Art. 27 und gemäß verschiedenen Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens, akzeptiert das Fürstentum Andorra nur Mitteilungen, die an die zentrale Behörde in katalanischer Sprache (Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder in französischer Sprache (Art. 6 Abs.1 lit. b) gesandt werden oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet werden.Gemäß Artikel 27 und gemäß verschiedenen Bestimmungen des Artikel 6, des Übereinkommens, akzeptiert das Fürstentum Andorra nur Mitteilungen, die an die zentrale Behörde in katalanischer Sprache (Artikel 6, Absatz eins, Litera a,) oder in französischer Sprache (Artikel 6, Absatz eins, Litera b,) gesandt werden oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet werden.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 und gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es sich in den in Art. 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder für jegliche der in Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens festgelegten Gründe zurückzuweisen.Gemäß den Bestimmungen des Artikel 27, Absatz eins und gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es sich in den in Artikel 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder für jegliche der in Artikel 10, Absatz eins, des Übereinkommens festgelegten Gründe zurückzuweisen.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens bestimmt das Fürstentum Andorra die folgende zentrale Behörde zur Ausführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben:Gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, des Übereinkommens bestimmt das Fürstentum Andorra die folgende zentrale Behörde zur Ausführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben:
Département de l'Intérieur
Carretera de l'Obac s/n. Edifici administratiu de l'Obac
Belgien
Erklärung:
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens bestellt die Belgische Regierung das Ministerium für Justiz, 4, Place Poelaert, B-1000 Brüssel, als Zentralstelle zur Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben.
Bulgarien
Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, in den von Art. 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, in den von Artikel 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.
Hinsichtlich des Art. 1 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, der gewöhnliche Aufenthalt bedeute die derzeitige Adresse des Kindes, das ist die Adresse, an der die Person in den letzten sechs Monaten gelebt hat.Hinsichtlich des Artikel eins, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, der gewöhnliche Aufenthalt bedeute die derzeitige Adresse des Kindes, das ist die Adresse, an der die Person in den letzten sechs Monaten gelebt hat.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde bestimmt wird, das folgende Adresse hat:Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde bestimmt wird, das folgende Adresse hat:
Sofia 1040, Slavianskastraße 1, Republik Bulgarien
Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Übersetzungen in die bulgarische Sprache hinsichtlich aller Mitteilungen nach Art. 6 und aller Dokumente nach Art. 13 verlange, die von Staaten übermittelt werden, die vom Vorbehalt Gebrauch gemacht und die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b betreffend die beiden Amtssprachen des Europarats ausgeschlossen haben.Gemäß Artikel 6, Absatz 3, erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Übersetzungen in die bulgarische Sprache hinsichtlich aller Mitteilungen nach Artikel 6 und aller Dokumente nach Artikel 13, verlange, die von Staaten übermittelt werden, die vom Vorbehalt Gebrauch gemacht und die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, betreffend die beiden Amtssprachen des Europarats ausgeschlossen haben.
Dänemark
Auf Grund der Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 wird das Übereinkommen auf die Gebiete der Färöer Inseln keine Anwendung finden.Auf Grund der Bestimmungen des Artikel 24, Absatz eins, wird das Übereinkommen auf die Gebiete der Färöer Inseln keine Anwendung finden.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 :Gemäß den Bestimmungen des Artikel 27, Absatz eins, :
Die zentrale Behörde des Königreiches Dänemark wird Mitteilungen in französischer Sprache oder in dieser Sprache angeschlossene Übersetzungen (gemäß Art. 6 Abs. 3) nicht annehmen; undDie zentrale Behörde des Königreiches Dänemark wird Mitteilungen in französischer Sprache oder in dieser Sprache angeschlossene Übersetzungen (gemäß Artikel 6, Absatz 3,) nicht annehmen; und
das Königreich Dänemark behält sich das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen zu versagen (gemäß Art. 17).das Königreich Dänemark behält sich das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen zu versagen (gemäß Artikel 17,).
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 werden zwischen den Nordischen Staaten abgeschlossene Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 2, werden zwischen den Nordischen Staaten abgeschlossene Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 hat das Königreich Dänemark als zentrale Behörde bestimmt:Gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz eins, hat das Königreich Dänemark als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Social Affairs and the Interior
Holmens Kanal 22
DK - 1060 COPENHAGEN K
Zentrale Behörde gemäß Art. 2 für Grönland:Zentrale Behörde gemäß Artikel 2, für Grönland:
Ministry of Social Affairs and the Interior
Holmens Kanal 22
DK - 1060 COPENHAGEN K
Bundesrepublik Deutschland
„Gemäß Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 erklärt sie in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 3, daß sie die Anwendung von Artikel 6 Abs. 1 lit. b ausschließt, auch in den Fällen des Artikel 13 Abs. 2: Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind.„Gemäß Artikel 27 Absatz eins, Satz 1 erklärt sie in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3,, daß sie die Anwendung von Artikel 6 Absatz eins, Litera b, ausschließt, auch in den Fällen des Artikel 13 Absatz 2 :, Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 17 Abs. 1, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen ausgeschlossen ist, wenn die in Artikel 10 Abs. 1 lit. a oder b vorgesehenen Gründe vorliegen.Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz eins,, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen ausgeschlossen ist, wenn die in Artikel 10 Absatz eins, Litera a, oder b vorgesehenen Gründe vorliegen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 2 Abs. 3:Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 3 :
Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 Abs. 1) nimmt dasDie Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 Absatz eins,) nimmt das
Bundesamt für Justiz
Zentrale Behörde
D-53094 BONN
Deutschland
wahr.
Estland
Gemäß Art. 6 Abs. 3 schließt Estland die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 teilweise aus und nimmt Mitteilungen an, die in Englisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung ins Englische angeschlossen ist.Gemäß Artikel 6, Absatz 3, schließt Estland die Anwendung der Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, teilweise aus und nimmt Mitteilungen an, die in Englisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung ins Englische angeschlossen ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 bestimmt Estland das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, bestimmt Estland das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde.
Finnland
Gemäß Art. 27 und Art. 6 Abs. 3 behält sich Finnland das Recht vor, nur Mitteilungen in englischer Sprache oder begleitet von einer Übersetzung ins Englische anzunehmen.Gemäß Artikel 27 und Artikel 6, Absatz 3, behält sich Finnland das Recht vor, nur Mitteilungen in englischer Sprache oder begleitet von einer Übersetzung ins Englische anzunehmen.
Gemäß Art. 27 und Art. 17 behält sich Finnland das Recht vor, daß in den von den Art. 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstrekkung von Sorgerechtsentscheidungen aus jedem der in Art. 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann.Gemäß Artikel 27 und Artikel 17, behält sich Finnland das Recht vor, daß in den von den Artikel 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstrekkung von Sorgerechtsentscheidungen aus jedem der in Artikel 10, vorgesehenen Gründe versagt werden kann.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Finnland, daß Abkommen zwischen den Nordischen Staaten betreffend Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen den Nordischen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erklärt Finnland, daß Abkommen zwischen den Nordischen Staaten betreffend Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen den Nordischen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.
Gemäß Art. 2 Abs. 3 wird als zentrale Behörde bestimmt:Gemäß Artikel 2, Absatz 3, wird als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Justice,
Eteläesplanadi 10, P.O. Box 1,
FIN-00131 Helsinki,
telephone + 358-0-18251,
telefax + 358-0-1825224.
Die zuständigen Beamten sind:
Mr. Hannu Taimisto
Senior Ministerial Secretary
telephone + 358-0-1825327
Ms. Mirja Kurkinen
Senior Ministerial Secretary
telephone + 358-0-1825321
Frankreich:
gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und 17 macht Frankreich den Vorbehalt, daß in den in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen betreffend das Sorgerecht aus den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen verweigert werden können.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 17 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 117/1988).Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1988,).
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Frankreich am 23. Mai 2003 als Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, bestimmt:
Bureau de l.entraide civile et commercial internationale, Direction des Affaires civiles et du Sceau, Ministère de la Justice.
Griechenland
Griechenland hat anläßlich- der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 27 den Vorbehalt erklärt, daßGriechenland hat anläßlich- der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 27, den Vorbehalt erklärt, daß
es von der in Art. 6 Abs. 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, Mitteilungen, die in französischer oder englischer Sprache abgefaßt oder die von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind, auszuschließen,es von der in Artikel 6, Absatz 3, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, Mitteilungen, die in französischer oder englischer Sprache abgefaßt oder die von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind, auszuschließen,
in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 in den in den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt wird.in Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz eins, in den in den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10, vorgesehenen Gründen versagt wird.
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:Zentrale Behörde gemäß Artikel 2 :
Ministère de la Justice
Direction de Préparation des Lois
Section 4
96 Ave. Mesogeion
115 27 ATHENES
Mitteilungssprache: Englisch.
Irland Vorbehalt:
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Irland das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Art. 10 genannten Gründe vorliegt.In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich Irland das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem der beiden Artikeln erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Artikel 10, genannten Gründe vorliegt.
Island Vorbehalte:
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 schließt Island die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b insoweit aus, als diese vorsehen, daß die zentrale Behörde des ersuchten Staates Mitteilungen annehmen muß, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet sind.Gemäß Artikel 27, Absatz eins und Artikel 6, Absatz 3, schließt Island die Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, insoweit aus, als diese vorsehen, daß die zentrale Behörde des ersuchten Staates Mitteilungen annehmen muß, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet sind.
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 behält sich Island das Recht vor, daß in den von den Art. 8 und 9 oder in einem dieser Artikel erfaßten Fälle die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.Gemäß Artikel 27, Absatz eins und Artikel 17, Absatz eins, behält sich Island das Recht vor, daß in den von den Artikel 8 und 9 oder in einem dieser Artikel erfaßten Fälle die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10, vorgesehenen Gründen versagt werden kann.
Zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens:Zentrale Behörde gemäß Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens:
Ministry of Justice and Human Rights
Skuggasund
150 Reykjavík
Iceland
Italien
Gemäß Art. 2 Abs. 3 wurde als zentrale Behörde bestimmt:Gemäß Artikel 2, Absatz 3, wurde als zentrale Behörde bestimmt:
MINISTERO DI GRAZIA E GUISTIZIA
Ufficio centrale per la guistizia minorile
ROMA
Lettland
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 erklärt Lettland, dass es keine Mitteilungen in Französisch oder in dieser Sprache angeschlossene Übersetzung annimmt.Gemäß Artikel 27, Absatz eins und Artikel 6, Absatz 3, erklärt Lettland, dass es keine Mitteilungen in Französisch oder in dieser Sprache angeschlossene Übersetzung annimmt.
Gemäß Art. 2 hat Lettland als zentrale Behörde bestimmt:Gemäß Artikel 2, hat Lettland als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Justice
Brivibas blvd 36
Riga, LV-1536,
Latvia.
Liechtenstein Vorbehalte:
Gemäß Art. 6 Abs. 3, daß es die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ausschließt.Gemäß Artikel 6, Absatz 3,, daß es die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, ausschließt.
Gemäß Art. 17 Abs. 1, daß es in den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder aus den in Art. 10 Abs. 1 lit. a, b und d vorgesehenen Gründen nicht anwendet.Gemäß Artikel 17, Absatz eins,, daß es in den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder aus den in Artikel 10, Absatz eins, Litera a, b und d vorgesehenen Gründen nicht anwendet.
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:Zentrale Behörde gemäß Artikel 2 :
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist die Behörde, der es obliegt, die im Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Regierung behält sich das Recht vor, diese Aufgaben an ein Ministerium oder an eine diesem unterstellte Abteilung zu übertragen.
Litauen Erklärung:
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Litauen, in den von Art. 8 und 9 des Übereinkommens erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.Gemäß Artikel 27, Absatz eins und Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Litauen, in den von Artikel 8 und 9 des Übereinkommens erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10, des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt Litauen, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde bestimmt wird, welches die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens erklärt Litauen, dass das Ministerium der Justiz als zentrale Behörde bestimmt wird, welches die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Luxemburg:
Luxemburg teilte gemäß Artikel 30 mit, daß es zu der in Artikel 2 des Übereinkommens genannten zentralen Behörde die folgende bestimmt hat:
„Der Generalstaatsanwalt“
Malta
Vorbehalt:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich Malta das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b teilweise auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Französisch abgefasst oder denen eine Übersetzung ins Französische beiliegt.Gemäß Artikel 6, Absatz 3, behält sich Malta das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, teilweise auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Französisch abgefasst oder denen eine Übersetzung ins Französische beiliegt.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich Malta das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in einem dieser Artikeln erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Art. 10 Abs. 1 (lit. a, b, c und d) vorgesehenen Gründe vorliegt.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, behält sich Malta das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in einem dieser Artikeln erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der in Artikel 10, Absatz eins, (Litera a, b, c und d) vorgesehenen Gründe vorliegt.
Erklärung:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist die zuständige maltesische Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, „the Director of Child and Family Affairs, Department of Social and Family Affairs, 469 St. Joseph Road, St. Venera, Malta“.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, ist die zuständige maltesische Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, „the Director of Child and Family Affairs, Department of Social and Family Affairs, 469 St. Joseph Road, St. Venera, Malta“.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Vorbehalte und Erklärung:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, keine Mitteilungen anzunehmen, die in Englisch oder Französisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt.Gemäß Artikel 6, Absatz 3, behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, keine Mitteilungen anzunehmen, die in Englisch oder Französisch abgefasst sind oder denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, in den von den Art. 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der im Art. 10 Abs. 1 vorgesehenen Gründen vorliegt.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, in den von den Artikel 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen zu versagen, wenn einer der im Artikel 10, Absatz eins, vorgesehenen Gründen vorliegt.
Gemäß Art. 2 ist die zuständige zentrale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, das Ministerium der Justiz.Gemäß Artikel 2, ist die zuständige zentrale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, das Ministerium der Justiz.
Montenegro
Zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens:Zentrale Behörde gemäß Artikel 2, des Übereinkommens:
Ministry of Justice of the Republic of Montenegro
81000Ziffer 81000 Podgorica, No. 3, Vuka Karadzica St.
Moldau:
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wird das Ministerium für Erziehungsfragen der Republik Moldau als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben bestimmt.Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens wird das Ministerium für Erziehungsfragen der Republik Moldau als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben bestimmt.
Niederlande
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens haben die Niederlande für das Königreich in Europa „The Ministry of Justice, The Hague“ als zentrale Behörde bestimmt.Gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, des Übereinkommens haben die Niederlande für das Königreich in Europa „The Ministry of Justice, The Hague“ als zentrale Behörde bestimmt.
Erklärung:
„Die Regierung der Niederlande zieht in Betracht, daß die Ermächtigung zur Vollstreckung von Entscheidungen der Wiederherstellung des Sorgerechts im Sinne des gegenständlichen Übereinkommens jedesmal verweigert werden kann, wenn diese Handlung eine Verletzung der in der in Rom am 4. November 1950 unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Grundsätze darstellt.“
Norwegen Vorbehalte:
„Gemäß Art. 17 Abs. 1 behält sich Norwegen vor, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.„Gemäß Artikel 17, Absatz eins, behält sich Norwegen vor, daß in den von den Artikeln 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10, vorgesehenen Gründen versagt werden kann.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 behält sich Norwegen vor, Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt sind oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind, nicht anzunehmen.“Gemäß Artikel 6, Absatz 3, behält sich Norwegen vor, Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt sind oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind, nicht anzunehmen.“
Erklärungen: Zu Art. 2 Abs. 1:Zu Artikel 2, Absatz eins :
Als zentrale Behörde wird bestimmt:
The Royal Ministry of
Justice and Police,
The Civil Department
Zu Art. 20 Abs. 2:Zu Artikel 20, Absatz 2 :
Die zwischen den skandinavischen Staaten abgeschlossenen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder werden im Verhältnis zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet.
Polen
Polen ersucht, daß einer jeden Mitteilung nach Art. 6 und einem jeden Schriftstück nach Art. 13, die von Staaten unter Hinweis auf den Vorbehalt, daß sie die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b hinsichtlich der zwei offiziellen Sprachen des Europarats ganz ausschließen, übermittelt wird, eine Übersetzung in die polnische Sprache beigefügt wird.Polen ersucht, daß einer jeden Mitteilung nach Artikel 6 und einem jeden Schriftstück nach Artikel 13,, die von Staaten unter Hinweis auf den Vorbehalt, daß sie die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, hinsichtlich der zwei offiziellen Sprachen des Europarats ganz ausschließen, übermittelt wird, eine Übersetzung in die polnische Sprache beigefügt wird.
In Übereinstimmung mit Art. 17, daß in den von den Art. 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung betreffend das Sorgerecht aus jedem der in Art. 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann.In Übereinstimmung mit Artikel 17,, daß in den von den Artikel 8 und 9 erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung betreffend das Sorgerecht aus jedem der in Artikel 10, vorgesehenen Gründe versagt werden kann.
Gemäß Art. 2 ist die zuständige polnische Zentralbehörde das Justizministerium, das die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.Gemäß Artikel 2, ist die zuständige polnische Zentralbehörde das Justizministerium, das die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Portugal:
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:Zentrale Behörde gemäß Artikel 2 :
DIRECÇÃO-GERAL DE REINSERÇÃO SOCIAL
OF THE MINISTRY OF JUSTICE
Avenida Almirante Reis, 72
1150-020 LISBOA
Portugal
Rumänien:
Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass in den von den Artikeln 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass in den von den Artikeln 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens ist dasGemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens ist das
Ministerium für Justiz
Abteilung für internationales Recht und internationale Abkommen
Referat für justizielle Zusammenarbeit in bürgerlichen und Handelssachen
Strada Apollodor 17
Sector 5 Bucureşti, Cod 050741
die rumänische zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Schweden
„Gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und 17 des Übereinkommens behält sich Schweden das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in einem der beiden Artikel erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen zu versagen.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 2 erklärt Schweden, daß Abkommen zwischen den Nordischen Staaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens angewendet werden.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 wird das „Ministry of Foreign Affairs, P.O.Box 16121, S-10323 Stockholm“ als zentrale Behörde bestimmt.“
Schweiz: Vorbehalt:
Gemäß Artikel 27 macht die Schweiz den in Artikel 17 vorgesehenen Vorbehalt, demzufolge in den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen betreffend das Sorgerecht aus dem in Artikel 10 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens vorgesehenen Grund verweigert werden können.Gemäß Artikel 27 macht die Schweiz den in Artikel 17 vorgesehenen Vorbehalt, demzufolge in den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen betreffend das Sorgerecht aus dem in Artikel 10 Absatz eins, Litera d, des Übereinkommens vorgesehenen Grund verweigert werden können.
Erklärung:
Gemäß Teil I, Artikel 1 des Übereinkommens bestimmt die Schweiz das „Office Federal de la Justice“ (Bundesamt für Justiz) zur zentralen Behörde.Gemäß Teil römisch eins, Artikel 1 des Übereinkommens bestimmt die Schweiz das „Office Federal de la Justice“ (Bundesamt für Justiz) zur zentralen Behörde.
Serbien
Ministry of Justice and Public Administration of the Republic of Serbia
Department for International Legal Assistance in Civil Matters
Nemanjina str. 22-26
11000 Belgrade
Serbien-Montenegro
Zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens:Zentrale Behörde gemäß Artikel 2, des Übereinkommens:
Ministry of Justice of the Republic of Serbia
1100 Belgrade, No. 22-26 Nemanjina St.
Ministry of Justice of the Republic of Montenegro
81000 Podgorica, No. 3, Vuka Karadzica St.
Slowakei Vorbehalt:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 schließt die Slowakei die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 lit. b dieses Artikels aus.Gemäß Artikel 6, Absatz 3, schließt die Slowakei die Anwendung der Bestimmungen des Absatz eins, Litera b, dieses Artikels aus.
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:Zentrale Behörde gemäß Artikel 2 :
Center for International Legal Protection
of Children and Youth
Špitálska 6
P.O. Box 57
814 99 Bratislava
Slovak Republic
Spanien: Erklärung:
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:Zentrale Behörde gemäß Artikel 2 :
Ministerio de Justicia
Secretaría General Técnica
San Bernardo, 45
28071 Madrid
EspañaMinisterio de Justicia, Secretaría General Técnica, San Bernardo, 45, 28071 Madrid, España
Vorbehalte:
(1)Absatz eins,Gemäß Artikel 27 „macht Spanien Gebrauch von der in Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit und behält sich das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 lit. b auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Englisch oder Französisch abgefaßt sind oder denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt“.Gemäß Artikel 27 „macht Spanien Gebrauch von der in Artikel 6 Absatz 3, des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit und behält sich das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz eins, Litera b, auszuschließen, indem es keine Mitteilungen annimmt, die in Englisch oder Französisch abgefaßt sind oder denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt“.
(Anm.: Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 606/1995)Anmerkung, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1995,)
(Anm.: Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 119/1991)Anmerkung, Absatz 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1991,)
Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:
Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
Tschechische Republik
Vorbehalt und Erklärung:
Gemäß Art. 17 Abs. 1 erklärt die Tschechische Republik den Vorbehalt, in den von den Art. 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen oder die Wiederherstellung des Sorgerechts aus den in Art. 10 Abs. 1 vorgesehenen Gründen zu versagen.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, erklärt die Tschechische Republik den Vorbehalt, in den von den Artikel 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen oder die Wiederherstellung des Sorgerechts aus den in Artikel 10, Absatz eins, vorgesehenen Gründen zu versagen.
Gemäß Art. 2 ist die zuständige tschechische Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, „the Authority for International Legal Protection of Children, Brno, Benešova 22“.Gemäß Artikel 2, ist die zuständige tschechische Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, „the Authority for International Legal Protection of Children, Brno, Benešova 22“.
Türkei
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Türkei am 10. April 2000 als Zentralbehörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, bestimmt:
„thethe General Direction of the International Law and External Relations of the Ministry of Justice, Adalet Bakanlığı, Uluslararas Hukuk ve Dış İllişkiler, Genel Müdürlügü, BAKANLIKLAR-KIZILAY, ANKARA“.
Ukraine:
Gemäß Art. 17 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass, sobald einer der in Art. 10 des Übereinkommens festgelegten Gründe vorliegt, bei den in Art. 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen, sich die Ukraine das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung der ihr zugegangenen Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder zurückzuweisen.Gemäß Artikel 17, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass, sobald einer der in Artikel 10, des Übereinkommens festgelegten Gründe vorliegt, bei den in Artikel 8 und 9 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen, sich die Ukraine das Recht vorbehält, die Anerkennung und Umsetzung der ihr zugegangenen Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder zurückzuweisen.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass alle Dokumente und Mitteilungen von Staaten, die sich den Ausschluss der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b vorbehalten haben, in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen oder eine Übersetzung in die ukrainische Sprache enthalten müssen.Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass alle Dokumente und Mitteilungen von Staaten, die sich den Ausschluss der Anwendung von Artikel 6, Absatz eins, Litera b, vorbehalten haben, in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen oder eine Übersetzung in die ukrainische Sprache enthalten müssen.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde zur Ausführung der seitens des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben ist.Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde zur Ausführung der seitens des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben ist.
Ungarn:
Die Republik Ungarn bestimmt gemäß Art. 2 des Übereinkommens das Justizministerium als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben.Die Republik Ungarn bestimmt gemäß Artikel 2, des Übereinkommens das Justizministerium als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben.
Die Republik Ungarn behält sich gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vor, in den von den Art. 8 und 9 oder von einem dieser Artikel erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus dem in Art. 10 Abs. 1 lit. a genannten Grund zu versagen.Die Republik Ungarn behält sich gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht vor, in den von den Artikel 8 und 9 oder von einem dieser Artikel erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus dem in Artikel 10, Absatz eins, Litera a, genannten Grund zu versagen.
Vereinigtes Königreich Vorbehalt:
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, die Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen über das Sorgerecht in jenen Fällen zu verweigern, die durch die Artikel 8 und 9 oder einen der beiden Artikel erfaßt sind, und zwar aus jedem der in Artikel 10 angeführten Gründe.“
Erklärungen:
„Dieses Übereinkommen wird nur im Namen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ratifiziert.“
Um jeden Zweifel zu vermeiden, wird das Vereinigte Königreich den Artikel 20 Absatz 1 dieses Übereinkommens so auslegen, daß er unter anderen alle Verpflichtungen abdeckt, die dem Vereinigten Königreich gegenüber einem Staate, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, aus dem Titel des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung, abgeschlossen in Den Haag am 25. Oktober 1980, erwachsen könnten.
Das Vereinigte Königreich bestimmt gemäß Artikel 2 des Übereinkommens folgende Zentralstellen:
für England und Wales: „International Child Abduction and Contact Unit, Victory House, 30-34 Kingsway, London, WC2B 6EX;“
für Schottland: „The Secretary of State for Scotland, the Scottish Courts Administration, 26/27 Royal Terrace, Edinburgh, EH7 5AH;“
für Nordirland: „The Lord Chancellor, Northern Ireland Court Service, Windsor House, 9/15 Bedford Street, Belfast, BT2 7LT.“
Das Vereinigte Königreich wird gemäß Artikel 24 des Übereinkommens dem Generalsekretär des Europarates zu gegebener Zeit jene Gebiete bekanntgeben, auf welche die Anwendung dieses Übereinkommens erstreckt werden soll.“
Das Vereinigte Königreich hat am 1. Juli 1991 den Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 18. November 1996 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 510/1996) auf die Falklandinseln ausgedehnt.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 18. November 1996 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1996,) auf die Falklandinseln ausgedehnt.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:
„the Governor, Government House, Stanley, Falkland Islands.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 6. Mai 1998 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 130/1997) auf die Caymaninseln ausgedehnt.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 6. Mai 1998 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 1997,) auf die Caymaninseln ausgedehnt.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:
„The Attorney General, Government Administration Buildung, Grand Cayman, Cayman Islands“.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 15. Oktober 1998 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 199/1998) auf Montserrat ausgedehnt.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 15. Oktober 1998 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 1998,) auf Montserrat ausgedehnt.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:
„The Attorney General, Attorney General’s Chambers, Montserrat, West Indies“.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 16. Dezember 2005 bzw. 15. Juni 2007 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 145/2006) auf Jersey bzw. Anguilla ausgedehnt.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 16. Dezember 2005 bzw. 15. Juni 2007 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2006,) auf Jersey bzw. Anguilla ausgedehnt.
Zypern
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Zypern den Minister für Justiz, Ministerium für Justiz, Nicosia, als zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens bestimmt.Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Zypern den Minister für Justiz, Ministerium für Justiz, Nicosia, als zentrale Behörde gemäß Artikel 2, des Übereinkommens bestimmt.