(5)Absatz 5,Für Staatsbürgerschaftswerber, die vor dem 1. Jänner 2006 die Integrationsvereinbarung nach § 50a FrG 1997 eingegangen sind und diese entsprechend § 50c Abs. 1 FrG 1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt der Nachweis nach § 10a Abs. 1 Z 1 als erbracht.Für Staatsbürgerschaftswerber, die vor dem 1. Jänner 2006 die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 50 a, FrG 1997 eingegangen sind und diese entsprechend Paragraph 50 c, Absatz eins, FrG 1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt der Nachweis nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, als erbracht.