Strafbestimmung
§ 64.Paragraph 64,
Wer einer Aufforderung nach § 45 oder einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 keine Folge leistet oder der ihm nach § 56 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht für Organe der inländischen Gebietskörperschaften. Wer einer Aufforderung nach Paragraph 45, oder einer Verfügung nach Paragraph 63, Absatz 2, keine Folge leistet oder der ihm nach Paragraph 56, obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht für Organe der inländischen Gebietskörperschaften.
(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 8)Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)