(1)Absatz eins,Ein Fremder, der der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, Staatsbürger kraft Abstammung gemäß § 7 oder § 7a nur vermeintlich gewesen zu sein, weil eine Feststellung der Vaterschaft gemäß § 163 ABGB nachträglich ergeben hat, dass ein Fall des § 7 oder § 7a nicht vorlag, erwirbt die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt (§ 7) oder dem Tag der Legitimation (§ 7a). Dies hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.Ein Fremder, der der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, Staatsbürger kraft Abstammung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, nur vermeintlich gewesen zu sein, weil eine Feststellung der Vaterschaft gemäß Paragraph 163, ABGB nachträglich ergeben hat, dass ein Fall des Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, nicht vorlag, erwirbt die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt (Paragraph 7,) oder dem Tag der Legitimation (Paragraph 7 a,). Dies hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.