Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Ein Fremder, der der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, Staatsbürger kraft Abstammung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, nur vermeintlich gewesen zu sein, weil eine Feststellung der Vaterschaft gemäß Paragraph 163, ABGB nachträglich ergeben hat, dass ein Fall des Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, nicht vorlag, erwirbt die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt (Paragraph 7,) oder dem Tag der Legitimation (Paragraph 7 a,). Dies hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2,Ein Fall des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Darüber ist bescheidmäßig abzusprechen.
  3. Absatz 3,Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt der Aufenthalt des Fremden als rechtmäßige Niederlassung (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Liegt ein Fall des Absatz 2, vor, gelten die Paragraphen 43, Absatz 7, 45, Absatz 7 und 48 Absatz 4, NAG.
  4. Absatz 4,Eine Anzeige gemäß Absatz eins, kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (Paragraph 41, Absatz 2,) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Anzeigen gemäß Absatz eins,, Bescheide gemäß Absatz 2 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40112645

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P59/NOR40112645

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