(1)Absatz eins,Die Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu StaatsbürgernDie Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern
den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;
Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;
Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;
bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraphen 9, ff E-GovG);
akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie
sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,
gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).