Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 56a

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

ABSCHNITT römisch fünf a
Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR)

Paragraph 56 a,
  1. Absatz eins,Die Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern
    1. Ziffer eins
      Namen;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdaten;
    3. Ziffer 3
      Geschlecht;
    4. Ziffer 4
      den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;
    5. Ziffer 5
      Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;
    6. Ziffer 6
      Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;
    7. Ziffer 7
      Todesdaten;
    8. Ziffer 8
      bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraphen 9, ff E-GovG);
    9. Ziffer 9
      akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie
    10. Ziffer 10
      sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,
    gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).
  2. Absatz eins a,Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Absatz eins, wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu übermitteln.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Informationspflicht, Berichtigungspflicht, Löschungspflicht

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40202996

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P56a/NOR40202996

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