Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 48

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 386/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Kosten, die ihnen aus der Durchführung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben erwachsen, selbst zu tragen. Das Land hat jedoch den Gemeinden (Gemeindeverbänden) jene Kosten zu ersetzen, die ihnen aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (Paragraph 49,) erwachsen.
  2. Absatz 2,Der Kostenersatz nach Absatz eins, hat jährlich in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres bei sonstigem Verlust bei der Landesregierung geltend zu machen.
  4. Absatz 4,Über Streitigkeiten, die sich auf Ersatzansprüche nach Absatz eins, beziehen, entscheidet die Landesregierung.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061396

Alte Dokumentnummer

N4198512293R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P48/NOR12061396

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