(1)Absatz eins,Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind (§ 60 des Personenstandsgesetzes), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den §§ 41, 49 bis 52 und 53 Z 5 genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind (Paragraph 60, des Personenstandsgesetzes), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den Paragraphen 41, 49 bis 52 und 53 Ziffer 5, genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.