Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39a
Inkrafttretensdatum
23.03.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 39a.Paragraph 39 a,
Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR40076037