Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

22.03.2006

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 27,) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt und
    2. Ziffer 2
      der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt und
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt für Staatsbürger, die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfüllen, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
  4. Absatz 4,Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
  5. Absatz 5,Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.

Schlagworte

Staatsvertrag, Doppelstaatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12066951

Alte Dokumentnummer

N4199812872U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P28/NOR12066951

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