Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 24.Paragraph 24,
Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird. Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12066947
Alte Dokumentnummer
N4199812870U