§ 11.Paragraph 11,
Die Behörde hat sich bei der Ausübung des ihr im § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen. Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 9) Die Behörde hat sich bei der Ausübung des ihr im Paragraph 10, eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen. Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, oder des Protokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)