Artikel III (Zu § 15)Artikel römisch drei (Zu Paragraph 15,)
§ 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 gilt entsprechend für den Aufenthalt in einem Arbeitshaus des In- oder Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung vor dem 1. Jänner 1975. Jene Fassung lautet:Paragraph 15, Litera b, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 gilt entsprechend für den Aufenthalt in einem Arbeitshaus des In- oder Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung vor dem 1. Jänner 1975. Jene Fassung lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
Der Lauf der Fristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 12 lit. a und b letzter Halbsatz wird unterbrochen durch b) ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, womit auf Landesverweisung oder Abschaffung aus dem gesamten Gebiet der Republik erkannt ist; Der Lauf der Fristen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, sowie Paragraph 12, Litera a und b letzter Halbsatz wird unterbrochen durch b) ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, womit auf Landesverweisung oder Abschaffung aus dem gesamten Gebiet der Republik erkannt ist;
(BGBl. Nr. 250/1965, § 15 lit. b)“Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1965,, Paragraph 15, Litera b,)“
(BGBl. Nr. 703/1974, Art. II Abs. 2)Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1974,, Artikel römisch zwei, Absatz 2,)