Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auslieferungsübereinkommen Art. 1

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1985

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.07.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

(Übersetzung)

Erklärung

Die von Österreich zu Artikel 21 Absatz 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *1) abgegebene Erklärung wird insoweit eingeschränkt, als der erste Satz zu entfallen hat.

Im Hinblick auf diese Einschränkung lautet diese Erklärung in Hinkunft wie folgt:

"Die Durchlieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe oder einer mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbaren Strafe bedroht sind, wird unter den für die Auslieferung wegen solcher strafbarer Handlungen maßgebenden Bedingungen bewilligt werden."

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,

Schlagworte

Härteklausel, Attentatsklausel

Gesetzesnummer

10002691

Dokumentnummer

NOR12033715

Alte Dokumentnummer

N2198514025P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/309/A1/NOR12033715

Navigation im Suchergebnis