Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz § 84

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Verteidiger

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verteidigen lassen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Lehrperson des Dienststandes oder eine Vertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.
  3. Absatz 3,Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall ist die oder der Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Falle eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
  4. Absatz 4,Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  5. Absatz 5,Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40271006

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P84/NOR40271006

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