Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz § 13b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

Paragraph 13 b,
  1. Absatz eins,Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
    2. Ziffer 2
      die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40010691

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P13b/NOR40010691

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