(1)Absatz eins,Auf die Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1991 begangen worden sind, ist § 99 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung anzuwenden.Auf die Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1991 begangen worden sind, ist Paragraph 99, Absatz eins, in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung anzuwenden.