(1)Absatz eins,Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen, der vom Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag und ein Ersatzanspruch nach § 29 Abs. 2 sind erforderlichenfallsGeldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen, der vom Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag und ein Ersatzanspruch nach Paragraph 29, Absatz 2, sind erforderlichenfalls
bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Taggeld, von der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Überbrückungshilfe und der Entschädigung, die nach dem Heeresgebührengesetz 1985 gebühren,
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 2) oder einer Abfertigung,bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2) oder einer Abfertigung,
bei Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen
zu vollstrecken. Beim Taggeld, bei der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Entschädigung, den Dienstbezügen und den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Steht die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist der genannte Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Entschädigung zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.