Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 1985 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Wenn Disziplinarhaft, eine Geldstrafe oder eine strengere Strafe verhängt wird, sind sie schriftlich zu erlassen.
  2. Absatz 2,Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser vorgekommen ist.
  3. Absatz 3,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      im Falle eines Schuldspruches
      1. Litera a
        die als erwiesen angenommene Tat,
      2. Litera b
        die durch die Tat verletzten Pflichten,
      3. Litera c
        die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe,
    2. Ziffer 2
      die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen,
    3. Ziffer 3
      eine allfällige Verkürzung der Berufungsfrist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061280

Alte Dokumentnummer

N4198511470A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P61/NOR12061280

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