Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 1985 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt Paragraph 46,
  2. Absatz 2,Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer als Vertragsbediensteter angehört, die Disziplinarstrafe der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bewirkt für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat sowie, sofern ihnen eine Überbrückungshilfe gebührt, den Entfall der Überbrückungshilfe. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Anmerkung

vgl. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG): § 34

Schlagworte

finanzielle Abgeltung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061270

Alte Dokumentnummer

N4198511460A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P51/NOR12061270

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