(2)Absatz 2,Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer als Vertragsbediensteter angehört, die Disziplinarstrafe der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer als Vertragsbediensteter angehört, die Disziplinarstrafe der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.