Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 1985 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Kosten und Gebühren

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 5 000 S, zu leisten.
  2. Absatz 2,Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, auf Grund einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde sind wie Dienstreisen zu behandeln.
  3. Absatz 3,Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten sind im Verfahren gegen Soldaten, die den Grundwehrdienst (Paragraph 28, Absatz eins und 3 des Wehrgesetzes 1978) oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, vom Bund zu tragen. In allen anderen Fällen sind diese Kosten vom Beschuldigten zu tragen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 78a

Schlagworte

BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061257

Alte Dokumentnummer

N4198511447A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P38/NOR12061257

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