(3)Absatz 3,Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten sind im Verfahren gegen Soldaten, die den Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 1 und 3 des Wehrgesetzes 1978) oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, vom Bund zu tragen. In allen anderen Fällen sind diese Kosten vom Beschuldigten zu tragen.Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten sind im Verfahren gegen Soldaten, die den Grundwehrdienst (Paragraph 28, Absatz eins und 3 des Wehrgesetzes 1978) oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, vom Bund zu tragen. In allen anderen Fällen sind diese Kosten vom Beschuldigten zu tragen.