(1)Absatz eins,Mit der erfolgreichen Ablegung aller Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung erwirbt der Kandidat die Studienberechtigung für das angestrebte Studium. Die Studienberechtigung ist zugleich auch für jene Studienrichtungen zuzuerkennen, für welche mehr als ein Pflichtfach vorgeschrieben ist und für die im Erweiterungsfall gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 keine ergänzenden Prüfungen erforderlich wären. Ausgenommen bleibt eine Studienrichtung, für die der Kandidat die Studienberechtigungsprüfung nicht bestanden hat.Mit der erfolgreichen Ablegung aller Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung erwirbt der Kandidat die Studienberechtigung für das angestrebte Studium. Die Studienberechtigung ist zugleich auch für jene Studienrichtungen zuzuerkennen, für welche mehr als ein Pflichtfach vorgeschrieben ist und für die im Erweiterungsfall gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, keine ergänzenden Prüfungen erforderlich wären. Ausgenommen bleibt eine Studienrichtung, für die der Kandidat die Studienberechtigungsprüfung nicht bestanden hat.