Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 371/1927, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet: Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1927,, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet: