Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) Art. 4

Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1985

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Ersuchen Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Unterstützung erfaßt auch die Vernehmung von einer Zuwiderhandlung verdächtigen Personen sowie von Zeugen und Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Ersuchen um Verhaftung von Personen, die Vornahme von Haus- und Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.

Schlagworte

Hausdurchsuchung, Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004433

Dokumentnummer

NOR12048511

Alte Dokumentnummer

N3198514104L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/240/A4/NOR12048511

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