Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang E (CUI) Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang E (CUI)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Titel römisch eins
Allgemeines

Artikel 1

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Vertrages. Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch, wenn die Eisenbahninfrastruktur von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen betrieben oder genutzt wird.

Paragraph 2,

Vorbehaltlich des Artikels 21 gelten diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht für andere Rechtsverhältnisse, wie insbesondere

  1. Litera a
    die Haftung des Beförderers oder des Betreibers gegenüber ihren Bediensteten oder anderen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen;
  2. Litera b
    die Haftung zwischen Beförderer oder Betreiber einerseits und Dritten andererseits.

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20009998

Dokumentnummer

NOR40197989

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A1/NOR40197989

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