Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang E (CUI)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
COTIF
Index
99/05 Eisenbahnen
Text
Titel ITitel römisch eins
Allgemeines
Artikel 1
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Vertrages. Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch, wenn die Eisenbahninfrastruktur von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen betrieben oder genutzt wird.
§ 2.Paragraph 2,
Vorbehaltlich des Artikels 21 gelten diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht für andere Rechtsverhältnisse, wie insbesondere
die Haftung des Beförderers oder des Betreibers gegenüber ihren Bediensteten oder anderen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen;
die Haftung zwischen Beförderer oder Betreiber einerseits und Dritten andererseits.
Im RIS seit
13.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
20009998
Dokumentnummer
NOR40197989