(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft bei der Kommission ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission gebührt den Mitgliedern und den sonstigen zur Mitwirkung herangezogenen Sachverständigen keine Vergütung. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission erwachsen. Hiebei gelten die Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, daß die Anspruchsberechtigten, die nicht Bundesbedienstete sind, nach den Reisegebührenvorschriften für Beamte der VIII. Dienstklasse entschädigt werden.Die Mitgliedschaft bei der Kommission ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission gebührt den Mitgliedern und den sonstigen zur Mitwirkung herangezogenen Sachverständigen keine Vergütung. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission erwachsen. Hiebei gelten die Reisegebührenvorschriften für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, daß die Anspruchsberechtigten, die nicht Bundesbedienstete sind, nach den Reisegebührenvorschriften für Beamte der römisch acht. Dienstklasse entschädigt werden.