Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 1985 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 88, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    unter Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung oder zur Anzeige nach den Paragraphen 71, Absatz 7, 80, Absatz 4, oder 81 Absatz 4, den Beitrag oder die Vorauszahlung an den Milchwirtschaftsfonds oder die Abhofpauschale ganz oder teilweise nicht entrichtet,
  2. Ziffer 2
    vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige Angaben bewirkt, daß Absatzförderungsbeiträge oder die Abhofpauschale ganz oder teilweise nicht entrichtet werden,
  3. Ziffer 3
    unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen und zur Erstattung von Meldungen nach Paragraph 73, Absatz 10, oder 11 die Lieferrücknahmeprämie oder eine Prämienvorauszahlung zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß leistet und dem Milchwirtschaftsfonds verrechnet oder von diesem anfordert, oder
  4. Ziffer 4
    vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige Angaben bewirkt, daß die Lieferrücknahmeprämie oder eine Prämienvorauszahlung zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß geleistet wird und mit dem Milchwirtschaftsfonds verrechnet oder von diesem angefordert wird.
Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Bei einem 10 000 S übersteigenden Schaden ist die Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Ziffer eins und 2 bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten Betrages und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zur Höhe des zu Unrecht geleisteten Betrages, höchstens jedoch 500 000 S, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.

  1. Absatz eins a,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer die Begünstigungen des Paragraph 71, Absatz 3, in Anspruch nimmt und
    1. Ziffer eins
      Milch oder Erzeugnisse aus Milch nicht zur Gänze auf der Alm erzeugt oder
    2. Ziffer 2
      Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt oder
    3. Ziffer 3
      Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht unmittelbar an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder die Sammelstelle liefert.
    Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

  1. Absatz eins b,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer eine Gemeinschaftsanlage ohne Bewilligung gemäß Paragraph 16 a, betreibt. Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine dem Paragraph 80, Absatz 6, zuwiderlaufende ungleichmäßige Belastung der Milcherzeuger mit den Beiträgen oder ihre Belastung mit höheren als den durch Verordnung nach Paragraph 77, Absatz eins, festgesetzten Beträgen vornimmt,
    2. Ziffer 2
      die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 73, Absatz 10, oder 11 oder nach Paragraph 82, verletzt.
    Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  3. Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Bestätigungen
    1. Ziffer eins
      eine unrichtige Feststellung oder Mitteilung einer Einzelrichtmenge oder
    2. Ziffer 2
      vorsätzlich die Zuerkennung einer Einzelrichtmenge oder von Anteilen einer Einzelrichtmenge gemäß Paragraph 73 d, oder Paragraph 75, Absatz 2 bis 7 oder
    3. Ziffer 3
      vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige Angaben die Zuteilung einer Einzelrichtmenge gemäß Paragraph 75 g
    bewirkt. Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  4. Absatz 4,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      ohne dadurch den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, die Meldepflicht nach Paragraph 73, Absatz 10, oder 11 oder die Offenlegungs- und Anzeigepflicht nach den Paragraphen 71, Absatz 7, 80, Absatz 4, oder 81 Absatz 4, verletzt;
    2. Ziffer 2
      einer Verpflichtung nach Paragraph 73, Absatz 4, dritter Satz zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      eine Meldeverpflichtung nach Paragraph 73, Absatz 6, verletzt;
    4. Ziffer 4
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß eine Prämienvorauszahlung nach Paragraph 73, Absatz 10, oder eine Lieferrücknahmeprämie nach Paragraph 73, Absatz 11, zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß geleistet wird; der Versuch ist strafbar;
    5. Ziffer 5
      eine unrichtige oder unvollständige Meldung nach Paragraph 71, Absatz 3, erstattet; der Versuch ist strafbar;
    6. Ziffer 6
      ohne dadurch den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, Milch oder Erzeugnisse aus Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch oder Erzeugnisse aus Milch zu einem anderen Milchlieferanten verbringt; der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5,Die Verjährungsfrist im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VStG beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins bis 4 ein Jahr.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Offenlegungspflicht

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074112

Alte Dokumentnummer

N5198511166Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P88/NOR12074112

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