Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 1985 § 75a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75a

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 75 a, (1) Die Einzelrichtmenge geht über Antrag in folgenden Fällen zur Gänze oder teilweise auf einen anderen Betrieb über:

  1. Ziffer eins
    bei Verehelichung von Verfügungsberechtigten, die über je einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe mit Einzelrichtmenge verfügungsberechtigt sind;
  2. Ziffer 2
    bei vertraglich vereinbarter Übergabe eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelrichtmenge an einen der nachfolgend aufgezählten Übernehmer oder an diesen und seinen Ehegatten oder an seinen Ehegatten. Übernehmer im vorstehenden Sinne sind Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des bisherigen Betriebsinhabers;
  3. Ziffer 3
    bei Erwerb eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelrichtmenge von Todes wegen;
  4. Ziffer 4
    wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Einzelrichtmenge oder der Ehegatte des Eigentümers oder Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des Eigentümers auch Eigentümer eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs sind.
  1. Absatz 2,Anträge nach Absatz eins, sind unter Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblatts von allen über die vom Antrag betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe Verfügungsberechtigten und Eigentümern zu unterfertigen. In den Fällen der Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind die Anträge innerhalb von fünf Jahren ab dem Ereignis einzubringen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Von den Antragstellern ist jener landwirtschaftliche Betrieb anzugeben, auf den die Einzelrichtmenge übertragen werden soll. Der Antrag ist bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzureichen, in dessen Einzugsgebiet der genannte landwirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Dieser Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Besteht die Einzelrichtmenge eines Betriebs, dessen Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb übertragen werden soll, auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen, die auf Grund von Partnerschaftsverträgen oder Pachtverträgen übergegangen sind, ist der Antrag auf Übertragung der Einzelrichtmenge auch von allen von der Übertragung betroffenen Vertragspartnern zu unterfertigen.
  3. Absatz 4,Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des Antrags beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während dieses Wirtschaftsjahres von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert und auch keine Mengen im Rahmen des Ab-Hof-Verkaufs gemäß Paragraph 16, verrechnet, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden.
  4. Absatz 5,Durch die Übertragung von Einzelrichtmengen darf
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bei Wirksamwerden der Übertragung der Einzelrichtmenge vor dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 140 004 kg entstehen und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 200 004 kg entstehen.
    Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 2 a und 2 b, eine Überlassung von (Anteilen von)
    Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 73 d,, eine Übertragung von (Anteilen von)
    Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 b und eine Zuteilung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 g, zu berücksichtigen.
  5. Absatz 6,Jede Übertragung von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen der Absatz eins bis 5 nicht erfüllt, ist unwirksam.
  6. Absatz 7,Übertragungen von Einzelrichtmengen erfolgen auf Dauer zugunsten des übernehmenden landwirtschaftlichen Betriebs, sofern nicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bei Antragstellung angegeben wurde, daß bei späterer Aufteilung des Verfügungsrechts über die in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Betriebe die übertragene Einzelrichtmenge wieder dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über den jeweiligen Betrieb zustehen soll.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074096

Alte Dokumentnummer

N5198511150Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P75a/NOR12074096

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