(5)Absatz 5,Durch die Übertragung von Einzelrichtmengen darf
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Wirksamwerden der Übertragung der Einzelrichtmenge vor dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 140 004 kg entstehen undin den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bei Wirksamwerden der Übertragung der Einzelrichtmenge vor dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 140 004 kg entstehen und
in den Fällen des Abs. 1 Z 4 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 200 004 kg entstehen.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 200 004 kg entstehen.
Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1, 2a und 2b, eine Überlassung von (Anteilen von)Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 2 a und 2 b, eine Überlassung von (Anteilen von)
Einzelrichtmengen gemäß § 73d, eine Übertragung von (Anteilen von)Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 73 d,, eine Übertragung von (Anteilen von)
Einzelrichtmengen gemäß § 75b und eine Zuteilung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75g zu berücksichtigen.Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 b und eine Zuteilung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 g, zu berücksichtigen.