§ 75. (1) Verfügungsberechtigte über milcherzeugende Betriebe können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ihre gesamte Einzelrichtmenge oder einen Anteil ihrer Einzelrichtmenge auf einen oder mehrere Betriebe übertragen. Dabei ist jeweils auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl zu runden.Paragraph 75, (1) Verfügungsberechtigte über milcherzeugende Betriebe können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ihre gesamte Einzelrichtmenge oder einen Anteil ihrer Einzelrichtmenge auf einen oder mehrere Betriebe übertragen. Dabei ist jeweils auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl zu runden.
(1a)Absatz eins a,Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 bis einschließlich 1. Juli 1991 - sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli 1991 erfolgt ist - können 85 vH der gesamten Einzelrichtmenge oder 75 vH eines Anteils der Einzelrichtmenge, der in einem Wirtschaftsjahr mindestens 30 vH der dem milcherzeugenden Betrieb zustehenden Einzelrichtmenge zu betragen hat, übertragen werden. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen erlischt bei der Übertragung entschädigungslos.Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 bis einschließlich 1. Juli 1991 - sofern die Anzeige gemäß Absatz 2, vor dem 1. Juli 1991 erfolgt ist - können 85 vH der gesamten Einzelrichtmenge oder 75 vH eines Anteils der Einzelrichtmenge, der in einem Wirtschaftsjahr mindestens 30 vH der dem milcherzeugenden Betrieb zustehenden Einzelrichtmenge zu betragen hat, übertragen werden. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen erlischt bei der Übertragung entschädigungslos.
(1b)Absatz eins b,Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991 - sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1991 erfolgt ist - bis einschließlich 30. Juni 1992 - sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist - kann die gesamte Einzelrichtmenge oder ein Anteil der Einzelrichtmenge, der in einem Wirtschaftsjahr mindestens 7 056 kg zu betragen hat, abzüglich 15 vH übertragen werden. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen erlischt bei der Übertragung entschädigungslos.Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991 - sofern die Anzeige gemäß Absatz 2, nach dem 30. Juni 1991 erfolgt ist - bis einschließlich 30. Juni 1992 - sofern die Anzeige gemäß Absatz 2, vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist - kann die gesamte Einzelrichtmenge oder ein Anteil der Einzelrichtmenge, der in einem Wirtschaftsjahr mindestens 7 056 kg zu betragen hat, abzüglich 15 vH übertragen werden. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen erlischt bei der Übertragung entschädigungslos.
(1c)Absatz eins c,Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1992 - sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1992 erfolgt - kann die gesamte Einzelrichtmenge oder ein Anteil der Einzelrichtmenge, der in einem Wirtschaftsjahr mindestens 7 056 kg zu betragen hat, abzüglich 15 vH übertragen werden. Von der Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen stehen 10 vH zur Zuteilung gemäß § 75g zur Verfügung und die restlichen 5 vH erlöschen entschädigungslos.Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1992 - sofern die Anzeige gemäß Absatz 2, nach dem 30. Juni 1992 erfolgt - kann die gesamte Einzelrichtmenge oder ein Anteil der Einzelrichtmenge, der in einem Wirtschaftsjahr mindestens 7 056 kg zu betragen hat, abzüglich 15 vH übertragen werden. Von der Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen stehen 10 vH zur Zuteilung gemäß Paragraph 75 g, zur Verfügung und die restlichen 5 vH erlöschen entschädigungslos.
(2)Absatz 2,Die beabsichtigte Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen ist jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb anzuzeigen, der für die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch des die Einzelrichtmenge oder einen Anteil der Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden Betriebs zuständig ist. Die Anzeige hat von jenen Personen zu erfolgen, die über den die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden Betrieb verfügungsberechtigt sind. Dabei ist ein vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes Formblatt zu verwenden, in dem auch jene milcherzeugenden Betriebe, auf die die (Anteile der) Einzelrichtmenge übertragen werden soll (sollen), deren Verfügungsberechtigte, die Höhe der übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen sowie ein Nachweis des für den Erwerb der (Anteile der) Einzelrichtmenge erforderlichen und entsprechenden Mißverhältnisses (Abs. 5 und 5a) anzugeben sind. Die erfolgte Anzeige ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb dem bisherigen und den die Einzelrichtmenge erwerbenden Verfügungsberechtigten zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie dem Milchwirtschaftsfonds zur Kenntnis zu bringen, wenn diese vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen - insbesondere gemäß Abs. 2a - erfüllt sind. Ansonsten sind die Anzeigen dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht Alleineigentümer jenes milcherzeugenden Betriebs, von dem die Einzelrichtmenge abgegeben werden soll, ist der Antrag von sämtlichen Eigentümern dieses Betriebs zu unterfertigen. Besteht die Einzelrichtmenge dieses Betriebs auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen, die auf Grund von Partnerschaftsverträgen oder Pachtverträgen übergegangen sind, ist der Antrag auf Übertragung der Einzelrichtmenge auch von allen von der Übertragung betroffenen Vertragspartnern zu unterfertigen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Die beabsichtigte Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen ist jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb anzuzeigen, der für die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch des die Einzelrichtmenge oder einen Anteil der Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden Betriebs zuständig ist. Die Anzeige hat von jenen Personen zu erfolgen, die über den die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden Betrieb verfügungsberechtigt sind. Dabei ist ein vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes Formblatt zu verwenden, in dem auch jene milcherzeugenden Betriebe, auf die die (Anteile der) Einzelrichtmenge übertragen werden soll (sollen), deren Verfügungsberechtigte, die Höhe der übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen sowie ein Nachweis des für den Erwerb der (Anteile der) Einzelrichtmenge erforderlichen und entsprechenden Mißverhältnisses (Absatz 5 und 5 a) anzugeben sind. Die erfolgte Anzeige ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb dem bisherigen und den die Einzelrichtmenge erwerbenden Verfügungsberechtigten zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie dem Milchwirtschaftsfonds zur Kenntnis zu bringen, wenn diese vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen - insbesondere gemäß Absatz 2 a, - erfüllt sind. Ansonsten sind die Anzeigen dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht Alleineigentümer jenes milcherzeugenden Betriebs, von dem die Einzelrichtmenge abgegeben werden soll, ist der Antrag von sämtlichen Eigentümern dieses Betriebs zu unterfertigen. Besteht die Einzelrichtmenge dieses Betriebs auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen, die auf Grund von Partnerschaftsverträgen oder Pachtverträgen übergegangen sind, ist der Antrag auf Übertragung der Einzelrichtmenge auch von allen von der Übertragung betroffenen Vertragspartnern zu unterfertigen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2a)Absatz 2 a,Erfolgt die Anzeige der beabsichtigten Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 und sollen (Anteile von) Einzelrichtmengen an milcherzeugende Betriebe, die außerhalb des Einzugsgebiets des die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebs liegen, übertragen werden, ist die Anzeige gemäß Abs. 2 vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur im Falle der Z 4 zu bestätigen. Weiter ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:Erfolgt die Anzeige der beabsichtigten Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 und sollen (Anteile von) Einzelrichtmengen an milcherzeugende Betriebe, die außerhalb des Einzugsgebiets des die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebs liegen, übertragen werden, ist die Anzeige gemäß Absatz 2, vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur im Falle der Ziffer 4, zu bestätigen. Weiter ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Abs. 2 ist ein weiteres vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes und vollständig ausgefülltes Formblatt (Zusatzblatt) vorzulegen, in dem die für ein anderes Einzugsgebiet voraussichtlich abzugebende Übertragungsmenge (Teilmenge), der hiefür vereinbarte Preis und die Zahlungsziele anzugeben sind.Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Absatz 2, ist ein weiteres vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes und vollständig ausgefülltes Formblatt (Zusatzblatt) vorzulegen, in dem die für ein anderes Einzugsgebiet voraussichtlich abzugebende Übertragungsmenge (Teilmenge), der hiefür vereinbarte Preis und die Zahlungsziele anzugeben sind.
Eine Ausfertigung des Zusatzblatts ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auf einer allgemein zugänglichen Aushangstafel für einen Zeitraum von 4 Wochen, beginnend mit dem Tag des Einlangens der Anzeige, auszuhängen. Der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat auf dem Zusatzblatt das Ende der vierwöchigen Frist anzugeben.
Meldet sich während des vierwöchigen Zeitraums ein Milcherzeuger desselben Einzugsgebiets beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und ist dieser Milcherzeuger ferner bereit, zumindest die im Zusatzblatt angegebenen Bedingungen zu erfüllen, und kann er die Erfüllung der Bedingungen auf geeignete Weise nachweisen und treffen auf diesen Milcherzeuger die sonstigen Voraussetzungen für die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen zu, hat der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die Übertragung an diesen Milcherzeuger bei Nachweis der gleichzeitig vorzunehmenden Überweisung zumindest des geforderten Preises vorzunehmen und diese Übertragung auf dem Zusatzblatt zu bestätigen. Die Milcherzeuger und Eigentümer des die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebs sind vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von der innerhalb des Einzugsgebiets erfolgten Übertragung zu verständigen. Melden sich mehrere Milcherzeuger, hat die Übertragung auf jenen, dessen Meldung zuerst beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingelangt ist, zu erfolgen.
Meldet sich während des vierwöchigen Zeitraums kein Milcherzeuger im Sinne der Z 3, hat der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb dies auf dem Zusatzblatt zu vermerken und umgehend die Übertragung gemäß der erfolgten Anzeige - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - zu bestätigen.Meldet sich während des vierwöchigen Zeitraums kein Milcherzeuger im Sinne der Ziffer 3,, hat der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb dies auf dem Zusatzblatt zu vermerken und umgehend die Übertragung gemäß der erfolgten Anzeige - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - zu bestätigen.
Eine Ausfertigung des vollständig ausgefüllten Zusatzblatts ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nach erfolgter Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemeinsam mit dem Formblatt gemäß Abs. 2 an den Milchwirtschaftsfonds zu senden.Eine Ausfertigung des vollständig ausgefüllten Zusatzblatts ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nach erfolgter Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemeinsam mit dem Formblatt gemäß Absatz 2, an den Milchwirtschaftsfonds zu senden.
(2b)Absatz 2 b,Sofern die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen an milcherzeugende Betriebe, die außerhalb des Einzugsgebietes des die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebs liegen, vor dem 1. Juli 1991 beabsichtigt war, ist von einer Aushangspflicht gemäß Abs. 2a abzusehen, wennSofern die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen an milcherzeugende Betriebe, die außerhalb des Einzugsgebietes des die (Anteile der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebs liegen, vor dem 1. Juli 1991 beabsichtigt war, ist von einer Aushangspflicht gemäß Absatz 2 a, abzusehen, wenn
eine schriftliche Willensübereinstimmung zwischen den Verfügungsberechtigten über den abgebenden milcherzeugenden Betrieb und den Verfügungsberechtigten über die erwerbenden milcherzeugenden Betriebe vor dem 1. Juli 1991 zustandegekommen ist und
der Aushang der beabsichtigten Richtmengenübertragung im Zeitraum 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 nicht durchgeführt wurde.
In diesem Fall ist die beabsichtigte Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen dem für den abgebenden milcherzeugenden Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bis 31. August 1992 anzuzeigen. Wurde während des Wirtschaftsjahres 1991/92 von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend zum 1. Juli 1991 übertragen werden.
(3)Absatz 3,Die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen wird bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1990/91 mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Wirtschaftsjahres wirksam. Ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 wird die Übertragung mit Ablauf des letzten Tages des Wirtschaftsjahres (30. Juni) wirksam, in dem eine vollständig ausgefüllte und bestätigte Anzeige beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingelangt ist. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem die Anzeige erfolgt, von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres übertragen werden, in dem die Anzeige erfolgt.
(4)Absatz 4,Die Einzelrichtmenge kann - sofern die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1992 wirksam wird - nur an milcherzeugende Betriebe abgegeben werden, die im selben Land oder in einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk gelegen sind. Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1992 - sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. September 1992 erfolgt - kann die Einzelrichtmenge nur an milcherzeugende Betriebe abgegeben werden, die im selben Land gelegen sind.Die Einzelrichtmenge kann - sofern die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1992 wirksam wird - nur an milcherzeugende Betriebe abgegeben werden, die im selben Land oder in einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk gelegen sind. Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1992 - sofern die Anzeige gemäß Absatz 2, nach dem 30. September 1992 erfolgt - kann die Einzelrichtmenge nur an milcherzeugende Betriebe abgegeben werden, die im selben Land gelegen sind.
(5)Absatz 5,Bei jedem, eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden milcherzeugenden Betrieb muß ein Mißverhältnis zwischen der vorhandenen Einzelrichtmenge und der auf Grund der Futterbasis dieses Betriebs errechneten Einzelrichtmenge bestehen. Zur Futterbasis zählen die Grünlandflächen - ausgenommen Almflächen (§ 71 Abs. 3 und 4) - und Feldfutterflächen, die mit Klee und Kleegras sowie mit Luzernen bebaut werden; der Milchwirtschaftsfonds hat durch Verordnung die Wertigkeit der verschiedenen Flächen auf Grund der im statistischen Durchschnitt auf den verschiedenen Arten von Grünlandflächen und Feldfutterflächen erzielbaren Erträge festzulegen; ein Mißverhältnis besteht dann, wenn die Einzelrichtmenge kleiner ist als die Summe der Hektarzahl der Futterbasis, die wie folgt zu errechnen ist:Bei jedem, eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden milcherzeugenden Betrieb muß ein Mißverhältnis zwischen der vorhandenen Einzelrichtmenge und der auf Grund der Futterbasis dieses Betriebs errechneten Einzelrichtmenge bestehen. Zur Futterbasis zählen die Grünlandflächen - ausgenommen Almflächen (Paragraph 71, Absatz 3 und 4) - und Feldfutterflächen, die mit Klee und Kleegras sowie mit Luzernen bebaut werden; der Milchwirtschaftsfonds hat durch Verordnung die Wertigkeit der verschiedenen Flächen auf Grund der im statistischen Durchschnitt auf den verschiedenen Arten von Grünlandflächen und Feldfutterflächen erzielbaren Erträge festzulegen; ein Mißverhältnis besteht dann, wenn die Einzelrichtmenge kleiner ist als die Summe der Hektarzahl der Futterbasis, die wie folgt zu errechnen ist:
bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli 1991 für die ersten 3 ha multipliziert mit 5 000 je ha, für weitere 4 ha multipliziert mit 4 000 je ha, für weitere 8 ha multipliziert mit 3 000 je ha und für weitere 7 ha multipliziert mit 2 144 je ha,bei einer Anzeige gemäß Absatz 2, vor dem 1. Juli 1991 für die ersten 3 ha multipliziert mit 5 000 je ha, für weitere 4 ha multipliziert mit 4 000 je ha, für weitere 8 ha multipliziert mit 3 000 je ha und für weitere 7 ha multipliziert mit 2 144 je ha,
bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 für die ersten 5 ha multipliziert mit 6 000 je ha, für weitere 6 ha multipliziert mit 5 000 je ha und für weitere 5 ha multipliziert mit 4 000 je ha,bei einer Anzeige gemäß Absatz 2, nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 für die ersten 5 ha multipliziert mit 6 000 je ha, für weitere 6 ha multipliziert mit 5 000 je ha und für weitere 5 ha multipliziert mit 4 000 je ha,
bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1992 für die ersten 5 ha multipliziert mit 6 000 je ha, für weitere 6 ha multipliziert mit 5 000 je ha und für weitere 10 ha multipliziert mit 4 000 je ha.bei einer Anzeige gemäß Absatz 2, nach dem 30. Juni 1992 für die ersten 5 ha multipliziert mit 6 000 je ha, für weitere 6 ha multipliziert mit 5 000 je ha und für weitere 10 ha multipliziert mit 4 000 je ha.
(5a)Absatz 5 a,Zur Ermittlung der Futterbasis gemäß Abs. 5 sind diese Flächen dann heranzuziehen, wenn sie entweder im Eigentum des Verfügungsberechtigten über den eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden milcherzeugenden Betrieb stehen oder von diesem für mindestens ein Jahr gepachtet wurden. Bei der Berechnung des Mißverhältnisses ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1, 2a und 2b, eine Überlassung vonZur Ermittlung der Futterbasis gemäß Absatz 5, sind diese Flächen dann heranzuziehen, wenn sie entweder im Eigentum des Verfügungsberechtigten über den eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden milcherzeugenden Betrieb stehen oder von diesem für mindestens ein Jahr gepachtet wurden. Bei der Berechnung des Mißverhältnisses ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 2 a und 2 b, eine Überlassung von
(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 73d, eine Übertragung von(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 73 d,, eine Übertragung von
(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75b, eine Zuteilung von(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 b,, eine Zuteilung von
(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75g sowie eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75a zu berücksichtigen. Die Gemeinden haben die Vollständigkeit der die Futterbasis betreffenden Flächen zu bestätigen. Diese Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Die Bestätigungen der Gemeinden und der Sozialversicherungsanstalt sind gültig, wenn sie bei Vorlage an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht älter als sechs Monate sind. Die Bestätigungen sind anläßlich der Anzeige gemäß Abs. 2 von den Verfügungsberechtigten, die eine Erhöhung der Einzelrichtmenge ihrer Betriebe bewirken wollen, vorzulegen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat den Milchwirtschaftsfonds zu verständigen, wenn die Pachtverträge vor Ablauf einer mindestens einjährigen Laufzeit wieder aufgelöst werden.(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 g, sowie eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 a, zu berücksichtigen. Die Gemeinden haben die Vollständigkeit der die Futterbasis betreffenden Flächen zu bestätigen. Diese Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Die Bestätigungen der Gemeinden und der Sozialversicherungsanstalt sind gültig, wenn sie bei Vorlage an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht älter als sechs Monate sind. Die Bestätigungen sind anläßlich der Anzeige gemäß Absatz 2, von den Verfügungsberechtigten, die eine Erhöhung der Einzelrichtmenge ihrer Betriebe bewirken wollen, vorzulegen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat den Milchwirtschaftsfonds zu verständigen, wenn die Pachtverträge vor Ablauf einer mindestens einjährigen Laufzeit wieder aufgelöst werden.
(6)Absatz 6,Von jedem milcherzeugenden Betrieb können mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1988 bis einschließlich 1. Juli 1991, sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli 1991 erfolgt, pro Wirtschaftsjahr Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 5 004 kg erworben werden, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die durch den Erwerb einer Einzelrichtmenge oder eines Anteils einer Einzelrichtmenge entstehende Einzelrichtmenge darf in den im ersten Satz genannten Fällen insgesamt 70 008 kg nicht übersteigen. Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1 und 2a sowie eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75a zu berücksichtigen. Das Ausmaß jeder übertragenen Einzelrichtmenge oder jedes übertragenen Anteils einer Einzelrichtmenge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne Einzelrichtmenge von Todes wegen erworben wird oder an eine im § 75a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben wird, so kann der Verfügungsberechtigte abweichend vom ersten Satz binnen zwei Jahren ab diesem Erwerb Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 10 008 kg pro Wirtschaftsjahr erwerben, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Einzelrichtmenge von Todes wegen erworben wird oder an eine in § 75a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben wird, so kann der Verfügungsberechtigte abweichend vom ersten Satz in dem auf den Erwerb folgenden Jahr eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge im Höchstausmaß von insgesamt 10 008 kg erwerben, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen gelten in diesen Fällen sinngemäß.Von jedem milcherzeugenden Betrieb können mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1988 bis einschließlich 1. Juli 1991, sofern die Anzeige gemäß Absatz 2, vor dem 1. Juli 1991 erfolgt, pro Wirtschaftsjahr Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 5 004 kg erworben werden, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die durch den Erwerb einer Einzelrichtmenge oder eines Anteils einer Einzelrichtmenge entstehende Einzelrichtmenge darf in den im ersten Satz genannten Fällen insgesamt 70 008 kg nicht übersteigen. Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 73, Absatz eins und 2 a sowie eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 a, zu berücksichtigen. Das Ausmaß jeder übertragenen Einzelrichtmenge oder jedes übertragenen Anteils einer Einzelrichtmenge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne Einzelrichtmenge von Todes wegen erworben wird oder an eine im Paragraph 75 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannte Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben wird, so kann der Verfügungsberechtigte abweichend vom ersten Satz binnen zwei Jahren ab diesem Erwerb Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 10 008 kg pro Wirtschaftsjahr erwerben, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Einzelrichtmenge von Todes wegen erworben wird oder an eine in Paragraph 75 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannte Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben wird, so kann der Verfügungsberechtigte abweichend vom ersten Satz in dem auf den Erwerb folgenden Jahr eine Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge im Höchstausmaß von insgesamt 10 008 kg erwerben, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen gelten in diesen Fällen sinngemäß.
(6a)Absatz 6 a,Mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1991 können, sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1991 erfolgt, von jedem milcherzeugenden Betrieb pro Wirtschaftsjahr Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 6 000 kg erworben werden, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die durch den Erwerb einer Einzelrichtmenge oder eines Anteils einer Einzelrichtmenge entstehende Einzelrichtmenge eines milcherzeugenden Betriebs darf in den im ersten Satz genannten Fällen bei Wirksamkeit am 1. Juli 1991 oder am 30. Juni 1992 insgesamt 80 004 kg und bei Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1992 insgesamt 100 008 kg nicht übersteigen. Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1, 2a und 2b, eine Überlassung vonMit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1991 können, sofern die Anzeige gemäß Absatz 2, nach dem 30. Juni 1991 erfolgt, von jedem milcherzeugenden Betrieb pro Wirtschaftsjahr Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 6 000 kg erworben werden, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die durch den Erwerb einer Einzelrichtmenge oder eines Anteils einer Einzelrichtmenge entstehende Einzelrichtmenge eines milcherzeugenden Betriebs darf in den im ersten Satz genannten Fällen bei Wirksamkeit am 1. Juli 1991 oder am 30. Juni 1992 insgesamt 80 004 kg und bei Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1992 insgesamt 100 008 kg nicht übersteigen. Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 2 a und 2 b, eine Überlassung von
(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 73d, eine Übertragung von(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 73 d,, eine Übertragung von
(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75b, eine Zuteilung von(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 b,, eine Zuteilung von
(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75g sowie eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75a zu berücksichtigen.(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 g, sowie eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 a, zu berücksichtigen.
(6b)Absatz 6 b,Das Ausmaß jeder gemäß Abs. 6a übertragenen Einzelrichtmenge oder jedes übertragenen Anteils einer Einzelrichtmenge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein.Das Ausmaß jeder gemäß Absatz 6 a, übertragenen Einzelrichtmenge oder jedes übertragenen Anteils einer Einzelrichtmenge muß eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein.
(6c)Absatz 6 c,Abweichend von Abs. 6a kann ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92Abweichend von Absatz 6 a, kann ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92
ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Einzelrichtmenge binnen drei Jahren ab Beginn der ersten Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder
ein Verfügungsberechtigter, dessen landwirtschaftlicher Betrieb im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1989 und dem 30. Juni 1991 ohne Einzelrichtmenge war, binnen drei Jahren ab Beginn der ersten Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder
ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb, der ab 1. Juli 1989 von Todes wegen erworben wurde oder an eine im § 75a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben wurde, binnen drei Jahren ab diesem Erwerb Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 30 000 kg erwerben, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen gelten in diesen Fällen sinngemäß.ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen Betrieb, der ab 1. Juli 1989 von Todes wegen erworben wurde oder an eine im Paragraph 75 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannte Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben wurde, binnen drei Jahren ab diesem Erwerb Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt 30 000 kg erwerben, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen gelten in diesen Fällen sinngemäß.
(7)Absatz 7,Jeder Erwerb einer Einzelrichtmenge oder eines Anteils einer Einzelrichtmenge, der die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 1c, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 2a oder 2b, Abs. 4 bis 5a - insbesondere das Vorliegen eines für den Erwerb der Einzelrichtmenge entsprechenden Mißverhältnisses - oder die Voraussetzungen der Abs. 6 bis 6c nicht erfüllt, ist unwirksam, ausgenommen gemäß § 75g verteilte Einzelrichtmengenanteile. Sollte eine der in Abs. 2 fünfter bis letzter Satz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so ist die angezeigte und bestätigte Übertragung der Einzelrichtmenge oder von Anteilen der Einzelrichtmenge dennoch wirksam. In diesem Fall sind allfällige Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtswege geltend zu machen.Jeder Erwerb einer Einzelrichtmenge oder eines Anteils einer Einzelrichtmenge, der die Voraussetzungen der Absatz eins bis eins c, Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 2 a, oder 2b, Absatz 4 bis 5 a - insbesondere das Vorliegen eines für den Erwerb der Einzelrichtmenge entsprechenden Mißverhältnisses - oder die Voraussetzungen der Absatz 6 bis 6 c nicht erfüllt, ist unwirksam, ausgenommen gemäß Paragraph 75 g, verteilte Einzelrichtmengenanteile. Sollte eine der in Absatz 2, fünfter bis letzter Satz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so ist die angezeigte und bestätigte Übertragung der Einzelrichtmenge oder von Anteilen der Einzelrichtmenge dennoch wirksam. In diesem Fall sind allfällige Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtswege geltend zu machen.