§ 3. (1) Zur Erzielung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises) und zum Ausgleich von Preisunterschieden, die sich durch die Verwertung der Milch als Frischmilch oder durch ihre Verwertung nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung ergeben, ist ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten. Der Richtpreis ist vom Fonds durch Verordnung (§ 59) mit Wirkung des Beginns eines Kalendermonates, spätestens jedoch am letzten Tag dieses Kalendermonates, festzusetzen. Der Richtpreis ist jener auf Grund der Verwertungsmöglichkeiten und der sonstigen Marktverhältnisse von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben überwiegend ausgezahlte Erzeugerpreis für angelieferte Milch - zumindest gegliedert nach Grundpreis, Qualität und sonstigen wertbestimmenden Merkmalen -, der auf Grund von Marktbeobachtungen des Fonds im Bundesgebiet festgestellt werden konnte. Ergeben sich im Laufe der Zeit erhebliche Änderungen des überwiegend ausgezahlten Erzeugerpreises, so ist der Richtpreis umgehend entsprechend zu ändern.Paragraph 3, (1) Zur Erzielung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises) und zum Ausgleich von Preisunterschieden, die sich durch die Verwertung der Milch als Frischmilch oder durch ihre Verwertung nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung ergeben, ist ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten. Der Richtpreis ist vom Fonds durch Verordnung (Paragraph 59,) mit Wirkung des Beginns eines Kalendermonates, spätestens jedoch am letzten Tag dieses Kalendermonates, festzusetzen. Der Richtpreis ist jener auf Grund der Verwertungsmöglichkeiten und der sonstigen Marktverhältnisse von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben überwiegend ausgezahlte Erzeugerpreis für angelieferte Milch - zumindest gegliedert nach Grundpreis, Qualität und sonstigen wertbestimmenden Merkmalen -, der auf Grund von Marktbeobachtungen des Fonds im Bundesgebiet festgestellt werden konnte. Ergeben sich im Laufe der Zeit erhebliche Änderungen des überwiegend ausgezahlten Erzeugerpreises, so ist der Richtpreis umgehend entsprechend zu ändern.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbeitrags trifft
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Milchgroßhandelsbetriebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Qualitätsmerkmale und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen für veräußerte Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Qualitätsmerkmale und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen für veräußerte Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für veräußerte Erzeugnisse aus Milch bis zu einem Höchstbetrag von 28 S je kg.
(3)Absatz 3,Der Ausgleichsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch, die für Produzenten zwecks Verwendung im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb im Werklohnverfahren verarbeitet wird, sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die gemäß § 16 Abs. 1a abgegeben werden.Der Ausgleichsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch, die für Produzenten zwecks Verwendung im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb im Werklohnverfahren verarbeitet wird, sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, abgegeben werden.