Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 1985 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 19, (1) Die Beitragspflichtigen haben Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben, die für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen für den Ausgleichsbeitrag und für die Gewährung von Zuschüssen maßgebend sind, zu enthalten haben. Ferner kann der Fonds zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben die Durchführung einer Kostenstellenrechnung nach Maßgabe eines vom Fonds aufzustellenden einheitlichen Kostenarten- und Kostenstellenplanes vorschreiben und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Richtlinien erlassen.

  1. Absatz 2,Die Beitragspflichtigen haben dem Fonds alle Meldungen zu erstatten und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Ausgleichsbeitrag und die Zuschüsse erforderlich sind. Betriebe, denen die Durchführung einer Kostenstellenrechnung aufgetragen ist, haben die Ergebnisse dieser Rechnung dem Fonds bekanntzugeben. Die Beitragspflichtigen haben den vom Fonds entsendeten Organen den Einblick in die Betriebsräume, die Erhebung der Vorräte und die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gestatten, die die Kostenstellenrechnung betreffen oder die für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen für den Ausgleichsbeitrag und für die Zuschüsse maßgebend sind; zu diesem Zweck ist den entsendeten Organen des Fonds auch Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die eine genaue kostenmäßige Abgrenzung des Betriebszweiges, auf den sich dieser Abschnitt bezieht, zu einem Nebenbetrieb ermöglichen. Die Gewährung eines Zuschusses kann verweigert oder widerrufen werden, wenn ein Zuschußberechtigter den Bestimmungen dieses Absatzes nicht Folge leistet.

(3) Der Fonds kann von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen monatlichen Meldungen betreffend Anlieferung, Zukauf, Bearbeitung, Verarbeitung, Verteilung, Lagerhaltung sowie sonstige Verwendung und Verteilung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einholen. Er hat die eingeholten Meldungen dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen darüber hinausgehende Meldungen betreffend die im ersten Satz genannten betrieblichen Vorgänge verlangen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind verpflichtet, die vom Fonds und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verlangten Meldungen zu erstatten.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Kostenartenplan

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074006

Alte Dokumentnummer

N5198511060Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P19/NOR12074006

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