Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 1985 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

31.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 17, (1) Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf die in Paragraph eins, genannten Ziele und auf die diesbezüglich handelsüblichen Gebräuche die Eigenschaften festzusetzen, die Milch und Erzeugnisse aus Milch aufweisen müssen, damit ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlicher Zusammenschluß von solchen) zur Übernahme dieser Waren im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, verpflichtete ist.

  1. Absatz 2,Weiters hat der Fonds die Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch hinsichtlich der Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen und der Gewährung von Zuschüssen zukommen müssen, sowie den Vorgang zu ihrer Feststellung festzulegen. Für hartkäsetaugliche Milch (Paragraph 14, Absatz 2,) gilt dies mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen hat, die bei der Erzeugung von Milch einzuhalten sind. Der Fonds wird ermächtigt, ab dem 1. Jänner 1994 Gebiete oder milcherzeugende Betriebe festzulegen, für die die Erzeugung von Milch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt wird. Bei der Festlegung der Gebiete oder milcherzeugenden Betriebe ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beschränkung mit den örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist.
  2. Absatz 3,Der Fonds hat für Milch und Erzeugnisse aus Milch Bezeichnungsvorschriften insoweit zu erlassen, als die Republik Österreich durch zwischenstaatliche Vereinbarungen hiezu verpflichtet ist.
  3. Absatz 4,Der Fonds hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Abständen von zwei Jahren Berichte über den jeweiligen Stand der Qualitätsvorschriften für Milch und Erzeugnisse aus Milch in Österreich sowie insbesondere in Staaten und Wirtschaftsgebieten, mit denen Österreich Handelsverkehr mit Milch und Erzeugnissen aus Milch unterhält, vorzulegen.
  4. Absatz 5,Die AMA kann für Milch und Erzeugnisse aus Milch Qualitäts- und Ursprungszeugnisse ausstellen, wenn dies im Interesse des Exports von Milch und Milcherzeugnissen geboten erscheint, insbesondere aber wenn dies zur Durchführung völkerrechtlicher Vereinbarungen notwendig ist. Diese Ermächtigung zur Ausstellung von Qualitäts- und Ursprungszeugnissen gilt sinngemäß auch für Käse, der nicht oder nicht ausschließlich aus Kuhmilch stammt.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Qualitätszeugnis

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12081874

Alte Dokumentnummer

N5199332327J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P17/NOR12081874

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