(2)Absatz 2,Weiters hat der Fonds die Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch hinsichtlich der Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen und der Gewährung von Zuschüssen zukommen müssen, sowie den Vorgang zu ihrer Feststellung festzulegen. Für hartkäsetaugliche Milch (§ 14 Abs. 2) gilt dies mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen hat, die bei der Erzeugung von Milch einzuhalten sind. Der Fonds wird ermächtigt, ab dem 1. Jänner 1994 Gebiete oder milcherzeugende Betriebe festzulegen, für die die Erzeugung von Milch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt wird. Bei der Festlegung der Gebiete oder milcherzeugenden Betriebe ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beschränkung mit den örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist.Weiters hat der Fonds die Eigenschaften, die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch hinsichtlich der Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen und der Gewährung von Zuschüssen zukommen müssen, sowie den Vorgang zu ihrer Feststellung festzulegen. Für hartkäsetaugliche Milch (Paragraph 14, Absatz 2,) gilt dies mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen hat, die bei der Erzeugung von Milch einzuhalten sind. Der Fonds wird ermächtigt, ab dem 1. Jänner 1994 Gebiete oder milcherzeugende Betriebe festzulegen, für die die Erzeugung von Milch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt wird. Bei der Festlegung der Gebiete oder milcherzeugenden Betriebe ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beschränkung mit den örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist.