Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 1985 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 14, (1) Soweit dies zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele notwendig ist, hat der Fonds Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen durch Verordnung (Paragraph 59,) Einzugs- und Versorgungsgebiete zuzuweisen; für die Abgrenzung der Einzugs- und Versorgungsgebiete sind maßgebend

  1. Ziffer eins
    die Art und Ausgestaltung der Betriebsanlage und ihre Leistungsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Beziehung,
  2. Ziffer 2
    die Milchergiebigkeit des Gebietes,
  3. Ziffer 3
    die verkehrstechnischen Verhältnisse in den verschiedenen Teilen des Gebietes und die Kosten des Transportes von Milch und Erzeugnissen aus Milch,
  4. Ziffer 4
    die Lage zu gleichartigen benachbarten Betrieben und zu größeren Verbrauchsorten,
  5. Ziffer 5
    die Bevölkerungsdichte und die örtlichen Arbeitsverhältnisse und
  6. Ziffer 6
    die Qualität der erzeugten Produkte.
  1. Absatz 2,Die Übernahmspflicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, erstreckt sich auf frische Rohmilch, frischen Rohrahm, Landbutter oder Käse. Die Übernahmspflicht besteht für Rohmilch jedenfalls, für Rohrahm, Landbutter oder Käse nur, soweit sie vom Fonds als Bestandteil einer Einzugsgebietsregelung festgesetzt ist. Eine solche Festsetzung hat für Teile des Einzugsgebietes zu erfolgen, aus denen die Lieferung von frischer Rohmilch unwirtschaftlich ist, wobei hinsichtlich der Produkte, für die die Übernahmspflicht festgesetzt wird, auf die in diesen Gebietsteilen übliche Art der Verwertung der Rohmilch durch die Milcherzeuger Bedacht zu nehmen ist. Ferner hat der Fonds für das gesamte Einzugsgebiet oder für Teile desselben die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch zu beschränken, soweit dies zur Erfüllung von Aufträgen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,) erforderlich und mit den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist. Als hartkäsetaugliche Milch gilt Rohmilch, die ohne besondere Behandlung zur Herstellung von Hartkäse (insbesondere Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier guter Beschaffenheit geeignet ist.

  1. Absatz 2 a,Milcherzeuger, für deren Betriebe eine Beschränkung auf Übernahme von hartkäsetauglicher Milch besteht, können beim Fonds eine Aufhebung dieser Beschränkung der Übernahme von hartkäsetauglicher Milch beantragen. Der Fonds hat die Aufhebung zu bewilligen, wenn Milch in einer für andere Produkte als Hartkäse geeigneten einwandfreien guten Beschaffenheit auf dem Betrieb erzeugt werden kann. Sofern die Milch nicht mehr durch den bisherigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernommen wird, hat der Fonds erforderlichenfalls unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, einen anderen geeigneten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestimmen. Für die vom Milcherzeuger nach Aufhebung der Beschränkung übernommene Milch oder Erzeugnisse aus Milch ist ein Zuschuß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, höchstens in jenem Ausmaß zu gewähren, wie er für die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch dem bisherigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gewährt wird. Eine Erhöhung des Zuschußsatzes wegen Übernahme der nicht hartkäsetauglichen Milch und der daraus hergestellten Erzeugnisse aus Milch ist unzulässig. Übersteigende Kosten für diese Übernahme von nicht hartkäsetauglicher Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Milch können vom übernehmenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auf den Milcherzeuger überwälzt werden.
  2. Absatz 3,Die Bürgermeister haben die für die Milcherzeuger ihrer Gemeinde in Betracht kommenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe auf ortsübliche Weise bekanntzumachen; hiebei ist auf die Lieferpflicht nach Paragraph 13, Absatz 2, hinzuweisen.
  3. Absatz 4,Die Einzugs- und Versorgungsgebiete sind bei Änderung der Voraussetzungen, die für ihre Bestimmung maßgebend waren, neu zu bestimmen. Zahlt ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß seinen Milchlieferanten trotz Aufforderung durch den Fonds nicht den Richtpreis (Paragraph 3, Absatz eins,) aus, so hat der Fonds binnen zwei Monaten ab Aufforderung durch geeignete Maßnahmen zu versuchen, die Auszahlung des Richtpreises zu sichern. Diese Maßnahmen können bis zum teilweisen oder gänzlichen Entzug des Einzugsgebietes führen. Ist eine Sicherung der Auzahlung des Richtpreises trotz der vom Fonds getroffenen Maßnahmen nicht innerhalb von vier Monaten ab der Aufforderung möglich, so können die betroffenen Milcherzeuger an einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) - bis zu einer Neuregelung des Einzugsgebietes durch den Fonds - liefern. In diesem Fall gilt der von den Lieferanten gewählte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlicher Zusammenschluß) als zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb.
  4. Absatz 5,Die Organe der Lebensmittelaufsicht sind verpflichtet, Verstöße gegen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, die durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder durch wirtschaftliche Zusammenschlüsse erfolgen und durch die eine Schädigung der Gesundheit der Konsumenten möglich ist, umgehend dem Fonds mitzuteilen.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Einzugsgebiet

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074001

Alte Dokumentnummer

N5198511055Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P14/NOR12074001

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