Bundesrecht konsolidiert

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Verlautbarungsgesetz 1985 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verlautbarungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.05.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

VerlautbG

Index

18 Kundmachungswesen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,In der „Wiener Zeitung“ können alle Bekanntmachungen, für die in Rechtsvorschriften eine öffentliche Verlautbarung vorgesehen ist, mit der in diesen Vorschriften vorgesehenen Wirkung veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2,Verlautbarungen, die in amtlichen Verkündungsblättern des Deutschen Reiches oder seiner Gebietsteile zu veröffentlichen waren, sind mit gleicher Wirkung in der „Wiener Zeitung“ oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10000817

Dokumentnummer

NOR12011380

Alte Dokumentnummer

N11985180820

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/201/P1/NOR12011380

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