Bundesrecht konsolidiert

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Wasserbautenförderungsgesetz 1985 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Gegenstand, Ziele und finanzielle Mittel

§ 1. (1) Im Interesse  eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes und der

notwendigen   Wasservorsorge    sowie   zur    Gewährleistung   einer

ausreichenden  Wasserversorgung und  geordneten  Abwasserentsorgung,

des notwendigen Schutzes gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Muren und

Rutschungen  und zur  Erfüllung  der  Aufgaben der  landeskulturellen

Wasserwirtschaft  können  Bundes- oder  Fondsmittel  unter  Beachtung

dieser  Ziele und  nach Maßgabe  dieses  Bundesgesetzes für  folgende

Maßnahmen gewährt werden:

  1. Ziffer eins
    Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecks
    1. Litera a
      Verbesserung des Wasserhaushaltes;
    2. Litera b
      Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen;
    3. Litera c
      Regulierung der Donau auch unter Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschließlich der Errichtung öffentlicher Häfen;
    4. Litera d
      Bodenentwässerung, Bodenbewässerung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung;
    5. Litera e
      Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der Sicherung der künftigen Wasserversorgung;
    6. Litera f
      Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigung, wie die Abdichtung von Mülldeponien, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer und Behandlung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen, allenfalls gemeinsam mit Abfallstoffen, einschließlich der erforderlichen Vorflutbeschaffung.
    7. Litera g
      Sicherung und Sanierung von Altlasten;
    8. Litera h
      Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind.
  2. Ziffer 2
    Erstellung folgender Unterlagen einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, genannten Maßnahmen stehen:
    1. Litera a
      wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen, Grundsatzkonzepte, Gefahrenzonenpläne und mathematische Modelle;
    2. Litera b
      Regionalstudien, generelle Projekte und Gutachten;
    3. Litera c
      Projekte.
  3. Ziffer 3
    Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Maßnahmen stehen, sowie Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der den in Ziffer eins, genannten Maßnahmen zugrunde liegenden Ziele.
  4. Ziffer 4
    Grunderwerb und Wiederherstellungen im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Maßnahmen.

(2) Für die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen sind die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Wasserbauten und Wasserwirtschaft einschließlich des Schutzes gegen Wildbäche und Lawinen sowie die beim Bundesministerium für Bauten und Technik für Wasserbauten veranschlagten Aufwands- und Förderungskredite und die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21,) zu verwenden.

Schlagworte

Bundesmittel, Herstellungsmaßnahme, Instandhaltungsmaßnahme, Trinkwasser, Aufwandskredit

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12133982

Alte Dokumentnummer

N8198520005L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/148/P1/NOR12133982

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