Bundesrecht konsolidiert

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Bestellung von Fachkoordinatoren § 4

Kurztitel

Bestellung von Fachkoordinatoren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 135/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist bis zum Schuljahr 1988/89 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht im Schuljahr 1985/86 in mindestens drei Schülergruppen auf einer Schulstufe und in den Schuljahren 1986/87 und 1987/88 in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen stattfindet.
  2. Absatz 2,An der Polytechnischen Schule und an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, ist die Bestellung eines Fachkoordinators für den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4) erst mit Wirkung vom 1. September 1989 zulässig.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ist im Schuljahr 1985/86 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht an ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen entweder in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen eines Lehrganges oder in acht Schülergruppen während des gesamten Schuljahres stattfindet.

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009580

Dokumentnummer

NOR40223858

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/135/P4/NOR40223858

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