(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§ 11 Abs.1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes).Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 15, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes).