(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die mit der Tätigkeit dieser Betriebstätte in direktem Zusammenhang stehenden Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.