Bundesrecht konsolidiert

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Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile § 1

Kurztitel

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.03.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 740 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zusätzliche Kapitalanteile in der unter Absatz eins, genannten Höhe zu zeichnen.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

10004426

Dokumentnummer

NOR12048475

Alte Dokumentnummer

N3198513590L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/114/P1/NOR12048475

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