Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Beweisverfahren

Paragraph 87, (1) Vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der Paragraph 183, Absatz 2, ZPO gilt nicht.

(2) Der Absatz eins, gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3,

(3) Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (Paragraphen 266, 267, ZPO) anzuwenden.

(4) In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist.

(5) Zum Sachverständigen darf nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger beschäftigt wird.

Anmerkung

S. auch §§ 39 Abs. 2 Z 1 und 75 Abs. 2 sowie 68, 74 Abs. 2 ASGG
und 413 Abs. 5 ASVG (idFd. § 96 Z 11 lit. b ASGG).

Schlagworte

Amtswegiges Beweisverfahren, Außerstreitstellungen, Rückersatzpflicht Befangenheit von Sachverständigen

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011347

Alte Dokumentnummer

N11985180170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P87/NOR12011347

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