Verständigung vom Verfahrensausgang
§ 81. Je eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unmittelbar zu übersenden. Paragraph 81, Je eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unmittelbar zu übersenden.