Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Prozeßnachfolge

Paragraph 76, (1) In einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 6 oder 8 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage unterbrochen.

(2) Zur Aufnahme eines nach Absatz eins, unterbrochenen Verfahrens sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten beziehungsweise dessen Erben berechtigt.

(3) Handelt es sich um Ansprüche nach dem BSVG, so gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß nach den Stiefkindern und vor den Eltern des verstorbenen Klägers dessen Schwiegerkinder zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt sind, wenn sie mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Anmerkung

S. auch §§ 108, 408 ASVG und 182 Z 3 BSVG sowie die §§ 155 ff ZPO.

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011336

Alte Dokumentnummer

N11985180060

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P76/NOR12011336

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