2. Unterabschnitt - Sozialrechtssachen
§ 7. (1) Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt. Paragraph 7, (1) Für die im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.
(2) Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.
(3) Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Inland seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß er im Sprengel des angerufenen Gerichts weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, so geht, wenn er dies geltend macht (§ 38 Abs. 3), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über. (3) Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Inland seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß er im Sprengel des angerufenen Gerichts weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, so geht, wenn er dies geltend macht (Paragraph 38, Absatz 3,), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über.
(4) Für die im § 65 Abs. 1 Z 3 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers, für die im § 65 Abs. 1 Z 7 genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt. (4) Für die im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers, für die im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.