Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 69
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 69.Paragraph 69,
In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. In einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, darf vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Der Paragraph 67, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
S. auch §§ 71, 72 Z 3, 73, 87 Abs. 4, 89 Abs. 4 und 90 Z 1 ASGG.
Schlagworte
Sukzessive Kompetenz
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011329
Alte Dokumentnummer
N11985179990