(2)Absatz 2,Das nach Abs. 1 zu beachtende neue Vorbringen ist bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung und auch für den Prozeßgegner zulässig, der durch eine qualifizierte Person vertreten war, dies jedoch nur in Ansehung des von der vorgebrachten Neuerung betroffenen Anspruchs. Über die Neuerungen hat das Berufungsgericht selbst zu verhandeln und zu entscheiden, falls es nicht aus anderen Gründen nach § 496 ZPO das angefochtene Urteil aufhebt und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zurückweist.Das nach Absatz eins, zu beachtende neue Vorbringen ist bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung und auch für den Prozeßgegner zulässig, der durch eine qualifizierte Person vertreten war, dies jedoch nur in Ansehung des von der vorgebrachten Neuerung betroffenen Anspruchs. Über die Neuerungen hat das Berufungsgericht selbst zu verhandeln und zu entscheiden, falls es nicht aus anderen Gründen nach Paragraph 496, ZPO das angefochtene Urteil aufhebt und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zurückweist.