Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 63

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

3. Unterabschnitt – Rechtsmittelverfahren

Neuerungszulässigkeit im Berufungsverfahren

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach Paragraph 482, ZPO in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz eins und über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich um ein Vorbringen einer Partei handelt, die bisher in keiner Lage des Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war.
  2. Absatz 2,Das nach Absatz eins, zu beachtende neue Vorbringen ist bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung und auch für den Prozeßgegner zulässig, der durch eine qualifizierte Person vertreten war, dies jedoch nur in Ansehung des von der vorgebrachten Neuerung betroffenen Anspruchs. Über die Neuerungen hat das Berufungsgericht selbst zu verhandeln und zu entscheiden, falls es nicht aus anderen Gründen nach Paragraph 496, ZPO das angefochtene Urteil aufhebt und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zurückweist.
  3. Absatz 3,Der Absatz eins, gilt nicht, wenn sich die Berufung gegen ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, ZPO richtet.

Anmerkung

S. § 40 Abs. 1 ASGG.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011323

Alte Dokumentnummer

N11985179930

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P63/NOR12011323

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